1 Name und Sitz
Der gegründete Verein führt den Namen:
T E N N I S - C L U B (TC) VOGT / TC VOGT e.V.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "Eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V. '. Der Verein hat seinen Sitz in 88267 Vogt.
2 Zweck des Vereins
(2.1) Der TC hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist politisch und religiös neutral.
(2.2) Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) und behält diese Mitgliedschaft bei. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(3.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
a) Volljährige Personen ohne Einschränkung.
b) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft erwerben, soweit die gesetzlichen Vertreter hierzu schriftlich Zustimmung erteilen und die Mithaftung für die zu bezahlenden Gebühren und Beiträge und eventuelle Schadensersatzforderungen des Vereins gegen das jugendliche Mitglied übernehmen.
(3.2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Im Aufnahmeantrag ist anzuerkennen, dass bei Aufnahme die Vereinssatzung in der jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
(3.3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
(3.4) Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss auf Antrag des Vorstandes Vereinsehrenmitglieder aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt beitrags- und gebührenfrei. Die Ehrenmitgliedschaft wird wirksam, wenn das Ehrenmitglied schriftlich die Annahme erklärt und die Verbindlichkeit der Vereinssatzung für sich anerkennt.
Die Ehrenmitglieder sind, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, den anderen Vereinsmitgliedern gleichgestellt.
4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(4.1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes.
(4.2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4.3) Die Austrittserklärung ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres.
5 Mitgliedsbeitrag
(5.1) Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
(5.2) Neben den ordentlichen Beiträgen können bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(5.3) Außerdem haben die neueinzutretenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
(5.4) Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5.5) Der Beitrag ist ebenso wie die Aufnahmegebühr nach einer vom Vorstand festzulegenden Beitragsordnung zu entrichten.
(5.6) Eine Rückerstattung von Aufnahmegebühren und Beiträgen findet bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht statt. Ansprüche des Vereins auf fällige Gebühren und Beiträge bleiben erhalten.
(5.7) In Fällen sozialer Härte kann der Vorstand das Mitglied von der Bezahlung außerordentlicher Beiträge befreien.
6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(6.1) Stimmberechtigt sind volljährige Vereinsmitglieder. Dies gilt auch für die Ausübung des Wahlrechts sowie für die Wählbarkeit eines Mitglieds.
(6.2) Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Ehrenrat
- Die Vereinsjugend
8 Vorstand
(8.1) Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzender
Technischer Leiter (stellv. Vorsitzender)
Sportwart
Schatzmeister
Pressewart
Jugendwart
Mitgliederreferent (Breitensport)
Ehrenvorsitzender
0-4 Beisitzer
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8.2) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des 26 BGB ist der Vorstand. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(8.3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Annahme der Wahl durch das neu gewählte Vorstandsmitglied. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, durch Tod oder durch Amtsniederlegung.
(8.4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(8.5) Der Vorstand ist berechtigt ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung über Beträge bis zu je 3.000,-€ im Einzelfall aber höchstens bis zum Jahresbeitragsaufkommen der Mitglieder aus dem Vereinsvermögen zu verfügen.
(8.6) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im Übrigen gilt §12 der Satzung.
(8.7) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit können durch Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8.8) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, oder endet die Amtszeit auf sonstige Weise, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so entscheidet der Vorstand, welches andere Vorstandsmitglied an seine Stelle tritt. Bei Ausscheiden von mehr als drei Vorstandsmitgliedern ist alsbald durch den restlichen Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes kann diese außerordentliche Mitgliederversammlung durch jedes Vereinsmitglied einberufen werden. Bis zur Neuwahl der zu ersetzenden Vorstandsmitglieder durch die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein wählbares Vereinsmitglied kommissarisch mit sämtlichen Rechten und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes versehen, einsetzen. Die Tätigkeit dieses Mitglieds endet mit der Annahme der Wahl durch das von der außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählte Mitglied.
(8.9) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(8.10) Der Vorstand ist berechtigt zur Durchführung der Satzung durch Beschluss Sportstatuten, Spiel-, Platz-, Beitrags- und Hausordnung, Ranglistenordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung so wie eine Geschäftsordnung festzulegen.
(8.11) Der Vorstand bestimmt ferner den Betrieb des Sportheims.
(8.12) Die Vorstandschaft ist verpflichtet, einen Haushaltsplan vorzulegen. Hinsichtlich der in 8.5 und 8.10 genannten Rechte unterliegt der Vorstand nicht den Weisungen der
Mitgliederversammlung. Dies gilt insbesondere auch für den Abschluss von Kaufverträgen. Darlehensverträgen und den gegenüber zuständigen Behörden abzugebenden Erklärungen.
(8.13) Der Vorstand kann abgewählt werden, wenn dies eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder in einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt. Einziger Tagesordnungspunkt der hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Abwahl des alten und die Wahl des neuen Vorstands. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Vorstand kann nur insgesamt abgewählt werden, die Abwahl ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein
neuer Vorstand gewählt wird und die neugewählten Vorstandsmitglieder die Wahl annehmen.
9 Mitgliederversammlung
(9.1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(9.2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(9.3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(9.4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Es geschieht in der Form der Veröffentlichung im Gemeindeblatt und durch schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(9.5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
(9.6) Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es der Anwesenheit von
10 Mitgliedern.
(9.7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(9.8) Anträge können gestellt werden:
a) von volljährigen Mitgliedern
b) vom Vorstand.
(9.9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann geschehen, falls die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
(9.10) Der Vorstand kann nur durch einstimmigen Beschluss Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung vorläufig außer Kraft setzen. Der außer Kraft gesetzte Beschluss tritt nach 2 Monaten in Kraft, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(9.11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen bei Entscheidungen über Ausgaben, die den Betrag von 3.000,-€ je Einzelfall oder insgesamt das Jahresbeitragsaufkommen der Mitglieder übersteigen, sowie bei Entscheidungen über Grundstückserwerb.
10 Ehrenrat
(10.1) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem
anderen Organ oder Ausschuß angehören, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrats ist.
(10.2) Die Ehrenratsmitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein.
(10.3) Der Ehrenrat ist zuständig für Disziplinarangelegenheiten gemäß § 10.4 der Satzung.
(10.4) Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen:
- die Satzungen und die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen des WLSB, DTB, WTB und des Vereins
- die Anordnungen des Vereins und seiner Organe
- den sportlichen Anstand
- die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.
Diese werden durch Maßregeln geahndet.
(10.5) Es können folgende Maßregeln verhängt werden:
- Verwarnung
- Geldbuße bis zu 500,- €
- Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
- Spieler- und Spielsperre
- Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt
als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins
- Ruhen der Mitgliederrechte auf bestimmte Zeit
- Zeitlich beschränkter oder dauernder Ausschluss aus dem Verein.
Die Maßregeln können einzeln oder nebeneinander verhängt werden.
(10.6) Das Nähere regelt eine vom Vorstand beschlossene
Ehrenordnung. Diese bestimmt auch das Verfahren bei Streitigkeiten wegen der Auslegung von Satzung, Beschlüssen, Spielordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung sowie Platz- und Hausordnung sowie der Anweisungen hierzu befugter Mitglieder.
(10.7) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Verpflichtungen, die sich aus Satzung, Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie den Weisungen der hierzu befugten Personen und Organe ergeben
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(10.8) Dem Mitglied ist von der Beschlussfassung über die Maßregel Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Hierzu können vom Ehrenrat Ausschlulssfristen bestimmt werden, nach deren Ablauf das Mitglied nicht mehr gehört werden muss.
(10.9) Bis zur Beschlussfassung über die Maßregel kann das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaft durch den Vorstand angeordnet werden.
(10.10) Bei Anwesenheit des Mitglieds ist diesem die Maßregel mündlich mitzuteilen und zu begründen. Ansonsten ist die Maßregel durch den Ehrenrat unter Angabe der Gründe dem Mitglied unverzüglich durch Einschreiben bekanntzugeben.
(10.11) Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
10a Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie erwachsene Vereinsmitglieder, welche in den Organen und Ausschüssen des Vereins unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätig sind sowie die vom Vorstand für die Jugend bestellten Trainer, Übungsleiter und Mannschaftsbetreuer.
Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart vertreten.
Die Vereinsjugend arbeitet auf der Grundlage einer vom Vorstand gemäß § 8 Ziffer 10 festzulegenden Jugendordnung.
11 Ausschüsse
(11.1) Der Vorstand kann für alle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(11.2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Ausschussleiters gemäß der Geschäftsordnung des Vorstands berufen.
(11.3) Der Vorstand hat das Recht, in allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
12 Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist beim Schriftführer abzulegen.
13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
(13.1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(13.2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
(13.3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(13.4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(13.5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Kassenprüfer vornehmen.
14 Auflösung des Vereins
(14.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(14.2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wird.
(14.3) Die Versammlung ist besch1ussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(14.4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken der Förderung des Sports verwendet wird.
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vom 13. März 2020 beschlossen.
gez. Frank Völkel, 1.Vorsitzender